Gesetze

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§ 2231 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Testament → Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2231 BGB – Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  1. 1.
    zur Niederschrift eines Notars,
  2. 2.
    durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.