§ 221 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Erster Abschnitt – Aufstellung des Plans
§ 221 InsO – Gestaltender Teil
1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. 2Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
Zu § 221: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).