§ 220 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
§ 220 ZPO – Aufruf der Sache; versäumter Termin
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.