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§ 21 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → I. – Anordnung der Versteigerung

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 21 ZVG – Umfang der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme umfasst land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfasst nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstücke verbundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuss wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

Zu § 21: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).