§ 21 ZPO, Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 18.01.2011, X ZR 71/10 - Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften im Gerichtsstand der Niederlassung - Vorliegen des Erfüllungsortes bei Ausgleichsansprüchen nach der…
- BGH, 29.06.2010, VI ZR 122/09 - Schlüssige Behauptung der nach dem deutschen Recht deliktischen Ansprüche durch den Kläger als Voraussetzung des § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der Prüfung…
- BSG, 09.03.2010, B 12 SF 1/10 S - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei offensichtlichem Irrtum eines Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
- BVerfG, 05.04.2012, 2 BvR 2126/11 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung ohne Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung
- BGH, 25.06.2009, III ZB 75/08 - Zugrundelegung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebenen inländischen oder ausländischen Gerichtsstands zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im…
- Gerichtsstand
- Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage
- Versicherungsvertrag - Prozess
- § 53 KWG, Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
