§ 21 ZDG, Widerruf des Einberufungsbescheides
1Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. 2Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
