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§ 21 VAbstG - Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis der Abstimmung im Land dem Landtag und der Regierung mit und macht es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.