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§ 21 TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Befristete Arbeitsverträge

Titel: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TzBfG
Gliederungs-Nr.: 800-26
Normtyp: Gesetz

§ 21 TzBfG – Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Zu § 21: Geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174).