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§ 21 TierSchTrV
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchTrV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 TierSchTrV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind,

  2. 2.

    entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden,

  3. 3.

    entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird,

  4. 4.

    einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert,

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,

  8. 8.

    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält,

  9. 9.

    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,

  10. 10.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert,

  11. 11.

    entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder

  12. 12.

    entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder

  2. 2.

    entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  3. 3.

    entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder veranlasst,

  2. 2.

    entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. 3.

    entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,

  4. 4.

    entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben,

  5. 5.

    entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,

  6. 6.

    als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,

  7. 7.

    als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

  8. 8.

    als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

  9. 9.

    entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

  10. 10.

    entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  11. 11.

    entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

  12. 12.

    einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 4.1 oder Kapitel VII über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Person anvertraut,

  14. 14.

    entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,

  15. 15.

    entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  16. 16.

    entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,

  17. 16a.

    entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,

  18. 17.

    entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,

  19. 18.

    entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,

  20. 19.

    entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht werden,

  21. 20.

    entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten werden,

  22. 21.

    entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,

  23. 22.

    entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,

  24. 23.

    entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,

  25. 24.

    entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult worden ist,

  26. 25.

    als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,

  27. 26.

    als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,

  28. 27.

    entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt,

  29. 28.

    entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist,

  30. 29.

    als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,

  31. 30.

    entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,

  32. 31.

    entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,

  33. 32.

    entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,

  34. 33.

    als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig füttert,

  35. 34.

    als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder

  36. 35.

    als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.