Gesetze

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§ 21 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürStiftG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.