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§ 21 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Dritter Abschnitt – Vereinfachtes Wahlverfahren

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 SchwbVWO – Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. 2Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

Zu § 21: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).