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§ 21 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RsprEinhG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 RsprEinhG – Änderung von Bezeichnungen

Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "oberster Gerichtshof des Bundes".