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§ 21 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 RPflG – Festsetzungsverfahren

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

  1. 1.

    die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;

  2. 2.

    die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;

  3. 3.

    die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.