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§ 21 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NStrG – Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Gebührenordnung die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen. Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch zu berücksichtigen. Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners kann berücksichtigt werden.