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§ 21 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Siebter Abschnitt – Führungskräfte

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 21 NBrandSchG – Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr

(1) 1Die Kreisfeuerwehr wird von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister geleitet. 2Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister wirkt auch bei der Wahrnehmung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. 3Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so werden deren Kreisfeuerwehrbereitschaften jeweils von einer Abschnittsleiterin oder einem Abschnittsleiter geleitet. 2Die Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter nehmen die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters in ihrem Brandschutzabschnitt wahr. 3Sie sind der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister unterstellt. 4Sie haben jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) 1Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3Über ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung der Regierungsbrandmeisterin oder des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 4 oder 5.

(4) Als Kreisbrandmeisterin, Kreisbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im Landkreis erhält.

(5) Als Abschnittsleiterin, Abschnittsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im jeweiligen Brandschutzabschnitt erhält.

(6) 1Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Kreistag vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2Der Beschluss des Kreistages bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Vor der Beschlussfassung hört der Kreistag die Regierungsbrandmeisterin oder den Regierungsbrandmeister und die nach Absatz 4 oder 5 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.

(7) 1Eine Kreisbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Kreisbrandmeister nicht gleichzeitig Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein. 2Eine Abschnittsleiterin darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Abschnittsleiter nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.

(8) 1In kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr nimmt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. 2In kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr nimmt die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr.

(9) In kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Abschnittsleiterin oder des Abschnittsleiters wahr.

(10) In der Region Hannover führt die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Bezeichnung Regionsbrandmeisterin oder Regionsbrandmeister.

(11) Für ehrenamtlich tätige Mitglieder gemeindlicher Feuerwehren, die in der Kreisfeuerwehr besondere Funktionen wahrnehmen (sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr) gilt § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6 entsprechend.