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§ 21 LSeilbG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.