Gesetze

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§ 21 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LPartG
Gliederungs-Nr.: 400-15
Normtyp: Gesetz

§ 21 LPartG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).