§ 21 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Bauprodukte
§ 21 LBauO – Zustimmung im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.