§ 21 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin
Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung
§ 21 KitaFöG – Bau- und Errichtungskosten
(1) Das Land Berlin gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes, Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung von Tageseinrichtungen.
(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Tageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau.