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§ 21 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 21 KiStG

(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 18 sind erstmals für das am 1. Januar 1972 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.

(2) Auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 1972 enden, sind die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden, den Vorschriften der §§ 4 bis 18 entsprechenden kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Vorschrift des § 4 bereits für das Steuerjahr 1971 anzuwenden ist.