Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 KatSG-LSA - Persönliche Hilfeleistung

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
KatSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2152.1

(1) In einem Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet, bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillig Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers.