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§ 21 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 21 IngG LSA – Aufsichtsbehörde

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.

(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ihre Tätigkeit im Einklang mit den Gesetzen sowie den Satzungen und Ordnungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ausübt und die Grundsätze eines geordneten Finanzgebarens wahrt.

(3) Bei Anschluss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.