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§ 21 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbGDG – Befugnisse und Pflichten

(1) Soweit es zur Durchführung der Überwachung nach den §§ 13, 15 und 19 erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

  1. 1.

    während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit die zu den überwachten Einrichtungen gehörenden Grundstücke und Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und diese sowie die dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen,

  2. 2.

    zur Verhütung drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume sowie die damit verbundenen Wohnräume auch außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und diese einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,

  4. 4.

    betriebliche und berufliche Aufzeichnungen, auch auf elektronischen Datenträgern, einzusehen und hieraus Abschriften und Kopien anzufertigen.

Die verantwortlichen Personen haben die Amtshandlungen nach Satz 1 zu dulden, die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zugänglich zu machen.

(2) Eine Person, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben kann, ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zur Vorbeugung vor oder Abwehr von Gesundheitsgefahren auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Werden bei der Überwachung nach § 13 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, hat der Öffentliche Gesundheitsdienst die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder der dafür zuständigen Behörde die festgestellten Mängel mitzuteilen und die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Beseitigung der Mängel geeignet sind. Bei Gefahr im Verzuge ist der Öffentliche Gesundheitsdienst verpflichtet, selbst die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(4) Werden Einrichtungen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Überwachung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen, überwiegend von anderen Behörden beaufsichtigt oder überwacht, hat der Öffentliche Gesundheitsdienst diesen festgestellte Mängel mitzuteilen.