Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HeilBerG M-V – Wahlordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammversammlung durchzuführenden Wahlen erlassen die Kammern als Satzung (Wahlordnung).

(2) Die Wahlordnung muss insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,

  2. 2.

    die Einteilung der Wahlkreise,

  3. 3.

    die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,

  4. 4.

    die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,

  5. 5.

    die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,

  6. 6.

    die Gestaltung der Stimmzettel,

  7. 7.

    die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,

  8. 8.

    die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

  9. 9.

    die Prüfung und die Anfechtung der Wahl,

  10. 10.

    den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,

  11. 11.

    die Durchführung von Wiederholungswahlen,

  12. 12.

    das Verfahren für die Wahl des Vorstandes,

  13. 13.

    die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 22).