Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl
§ 21 GKWG – Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sofern die politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.