§ 21 FAOFachanwaltsordnungBundesrechtZweiter Teil – VerfahrensordnungTitel: FachanwaltsordnungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: FAOGliederungs-Nr.: [keine Angabe]Normtyp: Verwaltungsvorschrift§ 21 FAO – EntschädigungMitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.Drucken