§ 21 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei
§ 21 BremPolG – Sicherstellung
Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
- 1.
den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,
- 2.
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder
- 3.
ihre Verwendung durch eine fest gehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.