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§ 21 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 3 – Sekundarstufe I

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgSchulG – Der Bildungsgang des Gymnasiums

(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12, vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erteilt werden.