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§ 21 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgLWahlG – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie von Einzelbewerbenden eingereicht werden.

(2) Parteien und politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei oder der politischen Vereinigung und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

  3. 3.

    die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt spätestens am 110. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

  2. 2.

    welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigung, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind. Wird die Anerkennung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben. Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

(6) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei oder politische Vereinigung kann nur eine Landesliste einrichten. Eine Partei oder politische Vereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.