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§ 21 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgKHEG – Beteiligung an den Aufwendungen

Zur Verbesserung der stationären Versorgung beteiligen sich die Benutzerinnen und Benutzer der Krankenhäuser oder ihre Kostenträger an den Kosten für die Errichtung nach § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch einen Investitionszuschlag nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.