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§ 21 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 BbgJAO – Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei

  1. 1.

    einem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

  2. 2.

    einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,

  3. 3.

    einer Verwaltungsbehörde,

  4. 4.

    einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes. Ein Wechsel ist außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes frühestens nach jeweils drei Monaten möglich.

(2) Die Ausbildung in der Wahlstation kann in folgenden Berufsfeldern abgeleistet werden:

  1. 1.

    Rechtsberatung:

    bei

    • einer Rechtsanwaltskanzlei,

    • einem Notariat;

  2. 2.

    Zivilrechtspflege:

    • bei einem Zivilgericht;

  3. 3.

    Strafrechtspflege:

    bei

    • einem Strafgericht,

    • einer Staatsanwaltschaft;

  4. 4.

    Verwaltung:

    bei

    • einer Verwaltungsbehörde,

    • einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,

    • einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,

    • einer Recht setzenden Körperschaft;

  5. 5.

    Wirtschaft:

    bei

    • einem Wirtschaftsunternehmen,

    • einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,

    • einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts,

    • einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts,

    • einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,

    • einer Behörde der Wirtschafts- oder Finanzverwaltung,

    • einer Rechtsanwaltskanzlei;.

  6. 6.

    Arbeit und Soziales:

    bei

    • einem Wirtschaftsunternehmen,

    • einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    • einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,

    • einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,

    • einer Behörde der Sozialverwaltung,

    • einer Gewerkschaft,

    • einem Arbeitgeberverband,

    • einer Rechtsanwaltskanzlei;

  7. 7.

    Europäisches und internationales Recht:

    bei

    • einem überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Gericht,

    • einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Behörde,

    • einer Rechtsanwaltskanzlei oder Behörde, die mit europarechtlichen oder internationalen Rechtsfragen befasst ist.

Die Ausbildung kann auch bei anderen Stellen erfolgen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung angerechnet werden.

(4) In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie in der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von dem Rechtsreferendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass diese spätestens zwei Monate vor Beginn der betreffenden Station der Ausbildungsbehörde schriftlich oder elektronisch benannt wird. Soll die Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Brandenburg erfolgen, ist zugleich eine schriftliche oder elektronisch Einverständniserklärung der gewählten Ausbildungsstelle vorzulegen und anzugeben, wer für die Ausbildung verantwortlich ist. Anderenfalls wird der Rechtsreferendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(5) Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, in welcher Untergruppe des gewählten Berufsfeldes gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1, 5, 6 oder 7 er mündlich geprüft werden will. Wer ein Berufsfeld nach § 27 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7 wählt, gibt außerdem an, ob die Prüfung aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht erfolgen soll. Anderenfalls entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Wahl ist nach Ablauf der Frist endgültig.