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§ 21 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 21 AROG – Öffentliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe

(1) Leistungen zur Resozialisierungs- und Opferhilfe werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe erbracht.

(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfsangeboten.