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§ 218 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil C – Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken → Vierter Teil – Kommunalaufsicht

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 218 KSVG – Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Kommunalaufsichtsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.