Gesetze

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§ 217 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.