§ 211 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 211 UmwG – Anderweitige Veräußerung
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Zu § 211: Neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).