Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Siebter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 20b ChemG – Ausschüsse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,
- 1.
die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere
- a)
bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
- b)
- c)
bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
- d)
- e)
bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
- 2.
- a)
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
- b)
zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie
- c)
für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,
die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.