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§ 20a KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 20a KiStG – Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren

(1) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung des § 51a Abs. 2c bis 2e EStG zusammen mit der Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben.

(2) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer darf bei Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landes nur einbehalten werden, wenn sie auf Grund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gegenüber einer Religionsgemeinschaft, für die die Betriebsstättenbesteuerung nach § 22a Abs. 2 angeordnet wurde, nach den dort geltenden landesrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerpflichtig sind.

(3) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist getrennt nach den steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen und von den Landesfinanzbehörden an diese weiterzuleiten. Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.