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§ 20a JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 20a JAG – Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bei dem in § 2 bezeichneten Prüfungsamt bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Meldetermin zur Wiederholungsprüfung anmelden. Die Bestimmung des Prüfungstermins zur Wiederholungsprüfung ist unwiderruflich. Die Wiederholungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin/der Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin/zum Rechtsreferendar ernannt oder wenn sie/er ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen ist. Dies gilt nicht, wenn der schriftliche oder elektronische Teil der Notenverbesserung vollständig abgeschlossen ist, bevor der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird. § 20 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden.

(2) Wer zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. Als Verzicht gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung auch nur einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder wenn sie/er ohne genügende Entschuldigung auch nur eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt; als Verzicht gilt ferner, wenn die Bewerberin/der Bewerber die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.

(3) Die Bewerberin/der Bewerber entscheidet, welches Prüfungsergebnis sie/er gelten lassen will. Die Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch abzugeben; wird innerhalb der Frist keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn die Bewerberin/der Bewerber das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt. Ist die Bewerberin/der Bewerber zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung zugelassen worden, so beginnt die Wartezeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nummer 2 des Gesetzes Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 494), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung mit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin/der Bewerber nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung oder nach ihrem/seinem Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 erstmals um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben hat.

(4) Für die Abnahme der Prüfung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes eine Gebühr. Sie beträgt 300,00 Euro. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung fällig. Zur Wiederholungsprüfung wird zugelassen, wer die Zahlung der Gebühr nachweist. Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 19 bestanden wurde.

(5) Bei Verzicht auf die Wiederholungsprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist die bereits gezahlte Gebühr in voller Höhe zurückzuerstatten.

(6) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens während der schriftlichen Prüfung.

(7) Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel bei

  1. 1.

    Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach Beendigung der schriftlichen Prüfung, spätestens jedoch drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung,

  2. 2.

    Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung.

(8) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 475, 530), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.