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§ 20 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 UAusschG – Ersuchen um Rechtshilfe

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen (§ 13 Abs. 5) ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung durchgeführt werden soll.

(2) Dem Ersuchen ist der Beweisbeschluss und der Untersuchungsauftrag beizutragen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Der Ausschuss gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3) Über die Untersuchungshandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.