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§ 20 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 20 UAG – Vernehmung

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Vor der Vernehmung zur Sache hat der Vorsitzende dem Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

(3) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder Fragen stellen. Der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen.

(4) Der Zeuge kann den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Zulässigkeit der Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder.