§ 20 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 20 ThürBVVG – Bekanntmachung des Volksentscheids
(1) Die Landesregierung legt den Tag der Abstimmung im Benehmen mit der Vertrauensperson fest. § 18 Abs. 1 und 3 ThürLWG findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Landesregierung macht den Tag der Abstimmung und den Gegenstand des Volksentscheids im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
- 1.den Tag der Abstimmung,
- 2.den Text des Gesetzentwurfs und der Begründung,
- 3.für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorzulegen, den Text dieses Gesetzentwurfs und der Begründung sowie
- 4.den Inhalt des Stimmzettels.
(3) Der Präsident des Landtags hat allen Haushalten spätestens zwei Wochen vor dem Volksentscheid eine Abstimmungsbroschüre zu übermitteln, die alle begründeten Gesetzentwürfe enthält.