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§ 20 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Rückverfolgung

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 20 TFG – Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens der Rückverfolgung zu erlassen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. 2Mit der Verordnung können insbesondere Regelungen zu einer gesicherten Erkennung des Infektionsstatus der spendenden und der zu behandelnden Personen, zur Dokumentation und Übermittlung von Daten zu Zwecken der Rückverfolgung, zum Zeitraum der Rückverfolgung sowie zu Sperrung und Lagerung von Blutprodukten erlassen werden.