§ 20 SächsRAVG, Aufsicht
Das Staatsministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; § 111 Abs. 1 und 3, §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) gelten entsprechend. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.
