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§ 20 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsRAVG – Aufsicht

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; § 111 Absatz 1 und 3 sowie §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.