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§ 20 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 RAVG – Satzungen

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Sie regelt insbesondere:

  1. 1.

    Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung sowie der Leistungen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und deren Beendigung,

  3. 3.

    die Amtszeit der Rechnungsprüfer,

  4. 4.

    die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,

  5. 5.

    den Versorgungsausgleich,

  6. 6.

    die Nachversicherung,

  7. 7.

    Nachzahlungsmöglichkeiten und

  8. 8.

    die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln. Die Wahlordnung regelt insbesondere:

  1. 1.

    die Bildung von Wahlkreisen und Stimmbezirken,

  2. 2.

    die Aufstellung von Wählerverzeichnissen,

  3. 3.

    die Vorbereitung der Wahl, einschließlich der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, der Frist hierfür und die Erhebung von Einsprüchen, der Einreichung von Wahlvorschlägen und der Frist hierfür, der Zulassung von Wahlvorschlägen sowie der Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

  4. 4.

    die Stimmabgabe,

  5. 5.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  6. 6.

    die Annahme und Ablehnung der Wahl sowie das Nachrücken von Ersatzpersonen,

  7. 7.

    die Wahlprüfung,

  8. 8.

    die Wahl der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie ihrer oder seiner Vertretung und

  9. 9.

    die Wahl des Verwaltungsausschusses.