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§ 20 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Zuständigkeiten

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 20 NROG – Trägerschaft der Regionalplanung

(1) 1Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. 2Die Träger der Regionalplanung nehmen die Aufgabe der Regionalplanung als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahr.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Aufgabe der Regionalplanung einem Zweckverband oder dem Regionalverband "Großraum Braunschweig" übertragen oder sonstige Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nutzen, wenn die Abgrenzung des Planungsraums dem Landes-Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.