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§ 20 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 20 LRiStaG – Information der Richtervertretungen

(1) Die Richtervertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Bei Einstellungen sind ihnen auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied der zu beteiligenden Richtervertretung teilnehmen.

(3) Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen ebenso wie Besetzungsberichte und Besetzungsvoten nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind.

(4) Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann die Richtervertretung beratend teilnehmen.

(5) Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richtervertretung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.

(7) Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt der Richtervertretung. Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.