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§ 20 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 20 LJKG – Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach den §§ 35a und 35b des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar.

(2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Ratschreibers, der bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, entscheidet das grundbuchführende Amts gericht.

(3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,42 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.