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§ 20 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Dritter Abschnitt – Kranken- und Unfallversicherung, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LAbgG – Unterstützungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen auf Antrag einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Abgeordneten und einem ehemaligen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin sowie deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Der Präsident trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Präsidium.