§ 20 KrWaffG, Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die
- 1.zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
- 2.zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- Art. 6a BayVSG, Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
- § 33a BbgPolG, Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
- § 120 GVG, Zuständigkeit in erstinstanzlichen Strafsachen
- § 21 KrWaffG, Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
- § 22 KrWaffG, Ausnahmen
- § 24 KrWaffG, Einziehung und Erweiterter Verfal
- § 2 Nds. SOG, Begriffsbestimmungen
- § 6a NVerfSchG, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
- Art. 30 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 31 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 29 POG, Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
- § 100c StPO, Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- § 443 StPO, Beschlagnahme von Vermögen
- § 23 StUG, Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
- § 23a ZFdG, Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- § 23c ZFdG, Durchführungsvorschriften
