§ 20 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Vierter Titel – Deckung des Finanzbedarfs
§ 20 KGG – Heranziehung Dritter
1Der Zweckverband kann nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erheben. 2Das Recht, Steuern zu erheben, steht ihm nicht zu.